Anzeige das verlagsjournal RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER Probe- und Wartezeit bei Pensionszusagen Verwaltungsauffassung zur Probe- und Wartezeit bei Pensionszusagen an den Gesellschafter- Geschäftsführer wurde verschärft. Neben weiteren Bestandteilen stellt die Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer häufig ein wichtiges Element seiner Altersvorsorge dar. Ein Grund für die Attraktivität liegt in dem Liquiditätsvorteil, der sich aus der sofortigen steuerlichen Berücksichtigungsfähigkeit auf Ebene der GmbH einerseits und der erst bei Bezug der Pensionszahlungen entstehenden Steuerbelastung andererseits ergibt. Zentraler Aspekt für die Vorteilhaftigkeit ist demnach die steuerliche Anerkennung der Pensionszusage. Diese hängt – neben weiteren Punkten – von der Einhaltung verschiedener Fristen ab: Zum einen wird die Pensionszusage steuerlich nur akzeptiert, wenn eine gewisse Probezeit (verstanden als Zeitraum zwischen Tätigkeitsbeginn und Erteilung der Pensionszusage) des Gesellschafter-Geschäftsführers (regelmäßig zwei bis drei Jahre) eingehalten wurde. Zum anderen kann einer Gesellschafter- Geschäftsführung nicht unmittelbar nach der Gründung einer GmbH eine Pensionszusage erteilt werden. Bislang wurde ein Verstoß gegen diese Fristen seitens der Finanzverwaltung vergleichsweise kulant behandelt: Die Zusagen konnten in die Gültigkeit hineinwachsen, sodass nach Ablauf der geforderten Probe- bzw. Wartezeit die weiteren Zuführungen zur Pensi- onsrückstellung gewinnmindernd erfasst wurden. Ausgehend von einem Urteil des Bundesfinanzhofes wurde diese Verwaltungsauffassung nun für nach dem 29. Juli 2010 erteilte Pensionszusagen dahingehend verschärft, dass ein Verstoß für die Zusage – und auch Ergänzungen/Änderungen an dieser – auch nach Ablauf der geforderten Fristen schädlich bleibt. Es empfiehlt sich daher, die von der geänderten Verwaltungsauffassung betroffenen Pensionszusagen auf ihre steuerliche Wirksamkeit hin zu prüfen. Eine Möglichkeit, mit einer „mangelhaften“ Pensionszusage umzugehen, besteht darin, diese aufzuheben und durch eine neue zu ersetzen. Da die steuerlichen Auswirkungen (sowohl aus der Aufhebung als auch der Neuzusage) komplex sind, sollte hierzu eine eingehende Beratung eingeholten werden. www.bauerundschaefer.de Foto: endostock – Fotolia.com MicroBilG: Entlastung für Kleinstkapitalgesellschaften Um kleinen Kapitalgesellschaften das Aufstellen und Offenlegen von Jahresabschlüssen leichter zu machen, wurde Ende 2011 das MicroBilG (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungs Gesetz) geschaffen. Steuern und Recht unter einem Dach Moltkestraße 10 · 74072 Heilbronn Fax 07131 / 39343 200 Tominski Umbach & + Kollegen Kollegen Steuerberater Telefon 07131 / 39434 0 www.ktstb.de TOP Steuerberater! Focus Money Test 2012 Das Gesetz bringt eine ganze Reihe Erleichterungen für schätzungsweise eine halbe Million Unternehmen in Deutschland. Dabei handelt es sich um Firmen mit den Gesellschaftsformen GmbH, UG mit Haftungsbeschrän- Rechtsanwälte Telefon 07131 / 39434 190 www.kanzlei-umbach.de Unser Kanzleimanagement ist nach ISO 9001:2008 zertifiziert kung sowie GmbH & Co. KG beziehungsweise haftungsbeschränkte UG & Co. KG. Folgende Merkmale müssen vorliegen: An zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen darf die Umsatzgrenze von 700.000 Euro Umsatz beziehungsweise eine Bilanzsumme von 350.000 Euro nicht überschritten werden. Außerdem darf das Unternehmen höchstens zehn Mitarbeiter beschäftigen. Erleichterungen Erfüllt ein Unternehmen diese Voraussetzungen, darf bei der Bilanzerstellung nicht nur auf den Anhang verzichtet werden, sondern es darf auch ein vereinfach- tes Gliederungsschema verwendet werden. Die Bekanntmachung im Bundesanzeiger kann unterbleiben, soweit die Bilanz elektronisch hinterlegt wird (§ 326 II HGB). Einsicht in die Bilanz kann dann jedoch weiterhin durch Übermittlung beim Unternehmensregister erlangt werden. Gültigkeit Die gute Nachricht für die 2012er Bilanz von Kleinstkapitalgesellschaften: Diese Erleichterung gilt für alle Jahresabschlüsse nach dem 30. Dezember 2012. Somit sind Bilanzen zum 31. Dezember 2012 bereits begünstigt. www.ktstb.de 10 wirtschaftinform.de 06.2013
Anzeige RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER das verlagsjournal Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer Bundesfinanzhof hält Hinzurechnungsvorschriften des Gewerbesteuergesetzes für nicht verfassungswidrig. Die Hinzurechnungsvorschriften des Gewerbesteuergesetzes (§ 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG) sind voraussichtlich nicht verfassungswidrig. Dies entschied der Bundesfinanzhof. Die Entscheidung erging in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund „summarischer Prüfung“. Sachverhalt Der zugrunde liegende Streitfall betraf eine GmbH, die ein Hotel betreibt und daraus Verluste erwirtschaftete. Sie wandte Schuldentgelte in Höhe von rund 50.000 Euro, Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter in Höhe von rund 9,4 Mio. Euro und für unbewegliche Wirtschaftsgüter in Höhe von rund 56 Mio. Euro sowie Lizenz gebühren in Höhe von rund 87.000 Euro auf. Diese Aufwendungen führten bei der Ermittlung des Gewerbeertrages zu Hinzurechnungen zum Gewinn in Höhe von insgesamt 9,6 Mio. Euro und zu einem Gewerbesteuermessbetrag von rund 62.000 Euro. nungen und Kürzungen modifiziert. Besteuerungsgegenstand soll auf diese Weise der Gewerbebetrieb als „Objekt“ sein. Der Objektsteuercharakter ist in den letzten Jahrzehnten allerdings durch vielfache Gesetzesänderungen zurückgedrängt worden, um die Belastung der Unternehmen mit Substanzsteuerelementen zu vermindern. Das BVerfG spricht deshalb in ständiger Spruchpraxis von einer „ertragsorientierten Objektsteuer“, die aber nach wie vor den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge. FG Hamburg: Hinzurechnungsvorschriften verstoßen gegen Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit Diese Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts hat das Finanzgericht Hamburg durch sein Normenkontrollersuchen in Zweifel gezogen. Grund dafür gaben ihm die umgestalteten, seit 2008 anzuwendenden Hinzurechnungsvorschriften in § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG. Danach ist dem Gewinn des Gewerbebetriebs ein Viertel der Schuldentgelte, ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung beweglicher Wirtschaftsgüter sowie die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter hinzuzurechnen, wenn sie zuvor als Betriebsausgaben abgezogen worden sind. Gleiches gilt nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG für ein Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten. Das Finanzgericht Hamburg erkennt in diesen Hinzurechnungsvorschriften insbesondere einen Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. www.kostenlose-urteile.de 7 exklusive Platzierungen für Ihre Werbung: 1. Recht + Rat: Inselanzeige 2. Geld + Märkte: Inselanzeige 3. Wechselnde Themen im Verlagsjournal: Inselanzeige 5. Website des Monats 6. Wein-Tipp des Monats: PR-Anzeige im Verlagsjournal „wirtschaftinform“ 7. Titelseite + Hauptthema des Verlagsjournals „wirtschaftinform“ 7. Einzeiliger Text Logo 4. Website des Monats Nähere Infos: recon-marketing GmbH Werderstraße 134 74074 Heilbronn Telefon: 07131 7930-313 Fax: 07131 7930-350 6. NR. 11 NOVEMBER 2012 1. 2. 3. 4. TOP100-Websites in der Region – Rankingquadrat 5. TOP100-Websites in der Region – Website des Monats Logo E-Mail: w.news@recon-marketing.de Internet: w.news-mediadaten.de Logo Logo w news Kreativ – Hightech für die Region Seite 20 NEUE MÄRKTE IHK-WAHL 2012 Potenziale nutzen Ergebnisse Seite 32 Seite 18 Magazinpreis: 4,00 € Wirtschaftsmagazin der IHK Heilbronn-Franken www.heilbronn.ihk.de Besteuerungsgegenstand soll der Gewerbebetrieb als „Objekt“ sein Die Gewerbesteuer ist als sogenannte Realsteuer eine finanzverfassungsrechtlich garantierte kommunale Steuer. Grundlage dieser Steuer ist zunächst der Gewinn des Gewerbebetriebs. Um den Kommunen einerseits einen Ausgleich für die durch den Betrieb verursachten Lasten zu schaffen und ihnen andererseits ein möglichst verstetigtes Steueraufkommen zu sichern, wird dieser Gewinn dann aber durch Hinzurech- Wein- Tipp Logo www Logo www 3. 06.2013 wirtschaftinform.de 11
Laden...
Laden...
Laden...