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TAGUNGEN, EVENTS & CATERING | B4B Themenmagazin 03.2018

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03.2018 | B4B Themenmagazin, das Advertorial in w.news, dem Wirtschaftsmagazin der IHK Heilbronn-Franken. Themen: TAGUNGEN, EVENTS & CATERING • HOHENLOHE & WELTMARKTFÜHRER • RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER • PERSONALANZEIGEN

03.2018

03.2018 B4B THEMENMAGAZIN RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER © Syda_Productions – depositphotos.com WENN VORTEILE VERPUFFEN. DIE GROSSE KOALITION UND IHRE STEUERPLÄNE. Bei einer Veranstaltung des BNI – BNI steht für Business Network International – im Februar in Heilbronn erläuterte der Fachanwalt für Steuerrecht Hans Georg Hofmann aus Leingarten die Steuerpläne der Großen Koalition. Ursprünglich sollte demnach dafür gesorgt werden, dass mittlere Einkommen durch höhere Freibeträge und die Anpassung des Steuertarifs entlastet werden. Geplant war, den Spitzensteuersatz von 42 Prozent ab 54.000 Euro erst ab circa 60.000 Euro greifen zu lassen. Vereinbart wurden von der Großen Koalition stattdessen mit Wirkung ab 2021 eine leichte Ermäßigungen in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung, eine Erhöhung des Kindergelds um 25 Euro und die Abschaffung des Solidaritätsbeitrags bei Einkommen bis 70.000 Euro für Einzelpersonen bzw. 140.000 Euro für Ehepaare. Die Entlastungen bei der Kranken- und Arbeitslosenversicherung gleichen nach Aussage des Fachanwaltes gerade einmal die jährlich steigenden Erhöhungen der Bemessungsgrundlage aus. Was von der einen Hand gegeben wird, wird von der anderen Hand so wieder genommen. Und die Pläne zum Solidaritätsbeitrag können sogar dazu führen, dass Gehaltserhöhungen künftig verpuffen. Wenn zum Beispiel Angestellte aufgrund einer Gehaltserhöhung mehr als 70.000 Euro verdienen, müssen sie 5,5 Prozent Solidaritätsbeitrag bezahlen. Außerdem soll laut Herrn Hofmann der Begriff Mittelschicht im Gegensatz zur bisherigen Handhabung künftig in Anlehnung an das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung nur noch anhand des Einkommens definiert werden. Wer mehr als 33.000 Euro verdient gehört demnach schon zur Oberschicht. www.b4bbaden-wuerttemberg.de https://www RECHTSANWÄLTE UND STEUERBERATER www.advogarant.de www.anwalt.de www.avhn.de www.brak.de www.bstbk.de www.e-recht24.de www.iurado.de www.kostenlose-urteile.de www.rak-stuttgart.de www.stbk-stuttgart.de 20 www.b4b-themenmagazin.de Advertorial

B4B THEMENMAGAZIN 03.2018 RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER WERBUNG VON LIDL MIT ANSPIELUNG AUF OLYMPISCHE RINGE ZULÄSSIG Das Oberlandesgericht hat in einem Zivilrechtsstreit zwischen dem Deutschen Olympischen Sportbund e. V. und der Lidl-Dienstleistung GmbH entschieden, dass eine Werbung für Grillprodukte, die Lidl unmittelbar vor der Eröffnung der Olympischen Spiele 2016 verbreitet hatte, nicht gegen das Gesetz zum Schutz des Olympischen Emblems und der Olympischen Bezeichnungen (Olympiaschutzgesetz) verstößt. © ewastudio – depositphotos.com Im zugrunde liegenden Fall verwendete Lidl in der beanstandeten Prospekt- und Internetwerbung für Grillprodukte unter der Überschrift „Liebe ist, wenn wir zu Olympia anfeuern“ eine Abbildung von Grillpatties, die in der Form der Olympischen Ringe auf einem glühenden Holzkohlegrill angeordnet waren. Der Deutsche Olympische Sportbund e. V. sah in dieser Darstellung einen Verstoß gegen das Olympiaschutzgesetz und verlangte deren Unterlassung. Das Landgericht Heilbronn wies die Klage ab. ©Joeppoulssen – depositphotos.com Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte dieses Urteil. Ein Verstoß gegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Olympiaschutzgesetz liege nicht vor, weil Lidl in der Werbung nicht das olympische Emblem selbst – die Olympischen Ringe – verwende, sondern nur ein Emblem – die Darstellung der fünf Grillpatties –, das auf dieses anspiele. Auch ein Verstoß gegen § 3 Absatz 1 Satz 2 Olympiaschutzgesetz sei nicht gegeben, weil aufgrund der Lidl- Werbung weder eine Gefahr von Verwechslungen bestehe noch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt werde. Durch die Werbung werde bei den angesprochenen Verbrauchern nicht die Fehlvorstellung geweckt, zwischen dem Deutschen Olympischen Sportbund e. V. und Lidl bestünden organisatorische oder wirtschaftliche Verbindungen. Insbesondere entstehe nicht der Eindruck, Lidl gehöre zum Kreis der offiziellen Sponsoren der Olympischen Spiele. Auch ein Fall der unlauteren Rufausnutzung liege nicht vor, da durch die beanstandete Werbung nicht der gute Ruf der Olympischen Spiele und der Olympischen Bewegung auf die Grillprodukte, für die geworben wurde, übertragen werde (sogenannter Image-Transfer). Die Werbung beschränke sich darauf, Assoziationen zu den Olympischen Spielen zu wecken und hierdurch Aufmerksamkeit zu erregen. Dies sei rechtlich zulässig. Zweck des Olympiaschutzgesetzes sei es nicht, dem Deutschen Olympischen Sportbund eine Monopolstellung an allen Bezeichnungen und Symbolen einzuräumen, die im weitesten Sinn an Olympia erinnerten, damit er diese bestmöglich wirtschaftlich verwerten könne. www.kostenlose-urteile.de © ewastudio – depositphotos.com Advertorial www.b4b-themenmagazin.de 21

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